Ein schwieriges (Rechts-)Verfahren – Die Entschädigung von NS-Verfolgten in der Nachkriegszeit

Florian Bayer

Die Auseinandersetzung mit den von den Nationalsozialisten verübten Verfolgungen und Gräueltaten ist bis heute prägend für unsere Gesellschaft. Bereits vor Gründung der Bundesrepublik wurden Stimmen laut, die eine umfassende Entschädigung der Opfer dieser Verfolgungen forderten. Ende der 1940er Jahre kam es daher in den einzelnen deutschen Ländern zu ersten Formulierungen einer Entschädigungsgesetzgebung und deren Umsetzung in die Praxis. Auch in Schleswig-Holstein, das zunächst noch unter britischer Verwaltung stand, wurden solche Versuche unternommen. Jede Person, die von den Nationalsozialisten aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt worden war, sollte für die dadurch entstandenen gesundheitlichen Schäden eine lebenslange Rente sowie für die Zeit ihrer Inhaftierung zusätzlich eine einmalige Geldzahlung erhalten. Im Vordergrund der Gesetzgebung stand dabei die Entschädigung für gesundheitliche Beeinträchtigungen, die aus der Verfolgung entstanden waren und die anhand der prozentualen Erwerbsminderung gemessen wurden. Eine allgemeine Entschädigung für die Verfolgung an sich sahen die Gesetze jedoch nicht vor.

Um Entschädigungsleistungen zu erhalten mussten die NS-Verfolgten einen entsprechenden Antrag bei sogenannten Sonderhilfsausschüssen stellen, die in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt gebildet worden waren. Diese entschieden über die Anerkennung der Verfolgung und leiteten den Antrag an ein entsprechendes Referat im schleswig-holsteinischen Innenministerium weiter, wo die endgültige Entscheidung über die Gewährung und die Höhe der Entschädigungszahlungen getroffen wurde.

Was zunächst relativ unkompliziert und einfach erschien, gestaltete sich in der Praxis jedoch äußerst schwierig. Denn nicht nur führten Ungenauigkeiten in den gesetzlichen Formulierungen immer wieder zu Definitionsproblemen in Bezug auf die zu entschädigenden Personengruppen, sondern insbesondere die Landesbehörden zeigten sich bei der Vergabe der finanziellen Mittel äußerst restriktiv und versuchten nach Möglichkeit, die Anzahl der zu entschädigenden Verfolgten durch eine teilweise fragliche Rechtsauslegung zu verringern. Zudem waren die Verfahren gelegentlich durch Missgunst und Neid der örtlichen Bevölkerung gegenüber den NS-Verfolgten geprägt, die ihnen die Entschädigungszahlungen nicht immer zugestehen wollte.

Aber wie sah nun der Ablauf eines solchen Entschädigungsverfahrens aus, und in welcher Weise äußerten sich die dargestellten Schwierigkeiten im Einzelfall? Dies soll im Folgenden anhand eines Fallbeispiels dargestellt werden. Bei diesem Beispiel handelt es sich um ein Entschädigungsverfahren aus dem schleswig-holsteinischen Landkreis Stormarn.

Im September 1948 wandte sich Ernst S. an den Kreissonderhilfsausschuss Stormarn und beantragte eine Entschädigung für erlittene Verfolgung im Nationalsozialismus. S. stammte ursprünglich aus Greifenhagen in Pommern.((1)) S. – aktives Mitglied der SPD seit 1919 – wurde nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten aus einem Arbeitsverhältnis beim Kreiswohlfahrtsamt in Greifenhagen aufgrund seiner politischen Einstellung entlassen. Im Juli 1937 wurde Ernst S. zudem vom Schöffengericht Stettin zu zwei Monaten Haft verurteilt.Nach seiner Entlassung aus dieser Haft blieb S. von weiteren nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verschont. Bei Kriegsende flüchtete Ernst S. nach Schleswig-Holstein, wo er mit seinen beiden Töchtern in Reinbek wohnhaft blieb.

Nach der Antragstellung beriet der Kreissonderhilfsausschuss am 17. Februar 1949 erstmals über den Entschädigungsantrag von Ernst S. und erkannte ihn als politisch Verfolgten an: „Wie die durch den Beisitzer Pietsch getroffenen Feststellungen ergeben haben, gehörte S. von 1919 – 1933 und ab 14.8.46 der SPD an. Seine Verfolgung erfolgte somit aus polit. Gründen. S. ist als Überzeugungstäter anzuerkennen.“((2)) Ausschlaggebend für die positive Entscheidung des Ausschusses war also die 14jährige SPD-Mitgliedschaft von S. vor der nationalsozialistischen „Machtergreifung“, die ihn als überzeugten Sozialdemokraten auswies und damit zum politischen Gegner der Nationalsozialisten machte. Insofern galt er als politisch Verfolgter und hatte daher Anspruch auf eine Entschädigung.

Nach der Anerkennung seiner politischen Verfolgung bat Ernst S. den Kreissonder- hilfsausschuss um die möglichst baldige Gewährung der Entschädigungszahlungen, da er bislang auf finanzielle Unterstützung seiner zwei Töchter angewiesen gewesen war und diesen wenigstens einen Teil ihrer Auslagen zurückerstatten wollte. Dazu kam es jedoch vorerst nicht, denn Anfang Juli 1949 sagte ein Bekannter von S. vor dem Sonderhilfsausschuss aus, dass S. nicht aus politischen, sondern aus rein kriminellen Gründen von den Nationalsozialisten inhaftiert worden sei, so dass ihm eine Entschädigungszahlung nicht zustünde. Er nannte zudem zwei weitere Zeugen, die dies bestätigen könnten. Da es sich bei diesen Zeugen aber um ehemalige NSDAP-Mitglieder handelte, zweifelte der Ausschuss am Wahrheitsgehalt der Aussagen und forderte Ernst S. auf, nach Möglichkeit weitere Zeugen zu nennen, die bezüglich seiner Verfolgung vernommen werden könnten. Anscheinend gelang es S., entsprechende Zeugen beizubringen, welche die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen entkräfteten, denn am 29. Juli 1949 beschloss der Kreissonderhilfsausschuss: „nach Vorlage weiterer eidesstattlicher Erklärungen, die am 24.2.49 ausgesprochene Anerkennung weiterhin aufrecht zu erhalten. Die Aussagen der Zeugen […] sind nunmehr durch die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen restlos widerlegt.“((3)) Tatsächlich bemühte sich der Sonderhilfsausschuss nun, das Verfahren von Ernst S. möglichst schnell voranzutreiben, was sich daran zeigt, dass er bereits vier Tage nach seinem Beschluss über die weitere Anerkennung von S. dessen Rentenantrag beim Landesrentenausschuss einreichte. Zuvor hatte eine entsprechende ärztliche Untersuchung bei Ernst S. eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 40 Prozent festgestellt, die als Ausgangsbasis für die Höhe der ihm zu gewährenden Rente galt. Zusätzlich zu seinem noch laufenden Rentenantrag stellte Ernst S. im September 1949 auch einen Antrag auf eine Haftentschädigung. Hier erwies sich der Sonderhilfsausschuss bei der Überprüfung allerdings als kritischer und bemängelte, dass bezüglich der Haftzeiten von S. bisher nur eine Zeugenaussage vorliege, welche nicht für die Zahlung einer Haftentschädigung ausreiche. Nachdem Ernst S. dem Ausschuss aber weitere Zeugenaussagen vorgelegt hatte, befürwortete dieser auch den Haftentschädigungsantrag und empfahl dem Innenministerium die Zahlung einer Haftentschädigung in Höhe von 300 DM für zwei Haftmonate.

Das Ministerium äußerte jedoch Zweifel daran, dass die Inhaftierung von Ernst S. im Jahre 1937 politisch begründet gewesen war. Es beauftragte daher das Landgericht Lübeck, zu überprüfen, ob das vom Schöffengericht Stettin ausgesprochene Urteil unter die Verordnung zur Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 falle.((4)) Wäre dies nicht der Fall, dann gelte die Haft von Ernst S. nach dem Haftentschädigungsgesetz als nicht entschädigungswürdig.

Bei ihren diesbezüglichen Untersuchungen stellte die 2. Strafkammer des Landgerichts fest, dass das Schöffengericht Stettin Ernst S. im Juli 1937 aufgrund wissentlich falscher Anschuldigungen zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt hatte. Ein solches Urteil fiel nach Ansicht des Landgerichts nicht unter die Verordnung zur Gewährung von Straffreiheit, weshalb es nicht nachträglich aufgehoben werden konnte. Dies bedeutete wiederum, dass Ernst S. nach der Entschädigungsgesetzgebung keinen Anspruch auf den Erhalt einer Haftentschädigung hatte. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts reichte S. eine Beschwerde vor dem schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht ein, in der er erklärte, dass er 1937 zwar falsche Anschuldigungen gemacht habe, dies aber nur getan hätte, um sich der Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entziehen.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde von S. in seinem Beschluss vom 20. Juli 1951 jedoch zurück und bestätigte den Beschluss des Landgerichts. Die Vernehmung der Zeugen habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass S. die falsche Anschuldigungen erhoben habe, um sich einer Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen. Darüber hinaus sei kein Zusammenhang mit seiner Gegnerschaft gegen das nationalsozialistische Regime erkennbar.

Während der Kreissonderhilfsausschuss die NS-Verfolgung von Ernst S. also zunächst aufgrund von Zeugenaussagen anerkannt sowie die politische Inhaftierung als erwiesen angesehen und deshalb die Zahlung einer Haftentschädigung befürwortet hatte, verneinte das Landgericht die politischen Gründe der Inhaftierung, wobei es sich auf das Urteil des Schöffengerichts Stettin und auf andere Zeugenaussagen stützte. Hieran wird exemplarisch deutlich, wie kompliziert sich sowohl die Beweisführung auf der einen Seite, als auch die Überprüfung der NS-Verfolgung auf der anderen Seite in vielen Entschädigungsverfahren gestalten konnte. Denn oftmals widersprachen sich die Aussagen der Zeugen und waren geprägt von einer persönlichen Verbundenheit oder auch einer Abneigung gegenüber dem Antragsteller. Darüber hinaus waren in den meisten Fällen viele Jahre zwischen der NS-Verfolgung und dem Entschädigungsverfahren vergangen, was dazu führte, dass die Zeugen teilweise ungenaue und damit verfälschende Angaben zur Verfolgung des Antragstellers machten.((5)) Unabhängig von dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht hatte der Kreissonderhilfsausschuss Stormarn, der die politische Verfolgung von Ernst S. zu Beginn des Entschädigungsverfahrens einwandfrei bestätigt hatte, auf das Urteil des Landgerichts Lübeck mit der sofortigen Zurückziehung der Anerkennung reagiert. Der Ausschuss entzog S. auf diese Weise schlagartig die gesamte Basis aller zukünftigen Entschädigungsforderungen im Rahmen der Entschädigungsgesetzgebung. Genau wie das Landgericht gestand der Sonderhilfsausschuss also den Unterlagen des nationalsozialistischen Schöffengerichts mehr Glaubwürdigkeit zu als den Angaben des NS-Opfers. Auch wenn die Bevorzugung eines schriftlichen Beweisstückes vor einer mündlichen Aussage des Antragstellers folgerichtig erscheinen mag, so muss hier doch auf einen kritischen Aspekt dieser Verfahrensweise hingewiesen werden, der in nicht wenigen Entschädigungsverfahren eine Rolle spielte. Indem nämlich die Urteile nationalsozialistischer Gerichte als Beweisgrundlage für die NS-Verfolgung der Antragsteller herangezogen wurden, wurde deren Entschädigung vom Urteil ihrer eigenen Verfolger abhängig gemacht. Denn nur wenn eine Person im Dritten Reich aufgrund einer spezifisch nationalsozialistischen Gesetzgebung verurteilt worden war, galt dies nach den Landesentschädigungsgesetzen als NS-Verfolgung. Alle Tatbestände, die durch Strafrecht legitimiert erschienen, dass auch nach dem Krieg noch Bestand hatte, wurden hingegen vernachlässigt.((6)) So wurde beispielsweise die Inhaftierung von Homosexuellen in Konzentrationslager oder die Zwangssterilisierung von Personen mit geistiger Behinderung nicht als nationalsozialistische Verfolgung im Sinne der Entschädigungsgesetze angesehen. Unberücksichtigt blieb zudem, dass viele Straftaten im Dritten Reich erst durch die nationalsozialistische Verfolgung an sich bedingt wurden und somit indirekt ebenfalls Verfolgungstatbestände darstellten, wie es auch Ernst S. für seinen Fall behauptete.

Der Fall von Ernst S. demonstriert, dass die Anerkennung der NS-Verfolgung in den Entschädigungsverfahren nicht nur für die Antragsteller selbst, sondern auch für die Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörden eine äußerst komplizierte und schwer zu durchschauende Angelegenheit darstellte. Denn die Sachbearbeiter mussten sowohl die in ihrer Aussagekraft oft zweifelhaften nationalsozialistischen Verfolgungsunterlagen als auch die von den Antragstellern erbrachten Zeugenaussagen berücksichtigen, die ebenfalls nur schwer auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden konnten. Wie die Darstellung zeigt, hielten sich die Behörden bei ihren Nachforschungen jedoch im Zweifelsfall eher an die nationalsozialistischen Dokumente als an die Aussagen der Antragsteller, was in vielen Verfahren zur Ablehnung einer Entschädigungsleistung führte.

 

  1. Vgl. Archivbestand B2/778 im Kreisarchiv Stormarn. Im Folgenden wird nur bei wörtlichen Zitaten auf die dortigen Quellen verwiesen. []
  2. Protokoll der Sitzung des Kreissonderhilfsausschusses Stormarn vom 24. Februar 1949, KrAS: B2/778. []
  3. Protokoll der Sitzung des Kreissonderhilfsausschusses Stormarn vom 5. August 1949, KrAS: B2/778. []
  4. Nach dieser Verordnung sollte Straffreiheit für alle Straftaten gewährt werden „[…], die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen, begangen […]“ worden waren. Vgl. Art. I Abs. 1, Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947. Verordnungsblatt für die Britische Zone, Jahrgang 1947, S. 68. []
  5. Vgl. dazu Anke Schmeling: Nicht wieder gut zu machen. Die bundesdeutsche Entschädigung psychischer Folgeschäden von NS-Verfolgten, Herbolzheim 2000, S. 127. []
  6. Vgl. Schmeling: Nicht wieder gut zu machen. S. 80.; Heiko Scharffenberg: Sieg der Sparsamkeit. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Schleswig-Holstein, Diss. Bielefeld 2004, S. 123-124. []

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Redaktion (1. April 2012). Ein schwieriges (Rechts-)Verfahren – Die Entschädigung von NS-Verfolgten in der Nachkriegszeit. Netz+Werk. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/sbfm


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